Verfassung der reformierten Volkstyrannei Egalistan Bestehend aus 93 Aussagen und 6 Anhaengen
Begriffsbestimmungen / Allgemeines Aussage = vormals "Artikel" oder "Paragraph" Die Anhaenge sind Bestandteil der Verfassung Anmerkungen sind nicht Bestandteil der Verfassung Saemtliche in dieser Verfassung verwendeten Rechtsbegriffe dienen der Erlaeuterung und beinhalten keine Anerkennung auslaendischer Rechtsauffassung. Jedweder hier benutzte Begriff ist unabhaengig von derzeitiger Interpretation oder von kulturellen Implikationen zu verstehen.
Allgemeines Aussage 1 Der Staat Egalistan existiert durch Proklamation. Aussage 2 Der Staat kann als Solcher nicht aufgeloest werden und existiert bis zu einem Zeitpunkt an dem die Bevoelkerungszahl auf 0 (null) schrumpft. Der Staat als individueller Buerger wird hierbei nicht zahlenmaessig beruecksichtigt. Aussage 3 Diese Verfassung kann nicht geaendert oder erweitert werden. Aussage 4 Diese Verfassung darf nicht verfaelscht werden. Aussage 5 Diese Verfassung ist gueltig in ihrem gedachten Wortlaut. Eine Veroeffentlichung in jedweder Sprache oder mit anderen Mitteln kann und darf lediglich zu ihrer Verbreitung und/oder Bekanntmachung erfolgen. Aussage 6 Diese Verfassung hat Gueltigkeit fuer alle Egalistanischen Staatsbuerger, unabhaengig von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort oder ihrer Existenzart.
Staatsform Aussage 7 Egalistan ist eine "Reformierte Volkstyrannei" Aussage 8 Der Begriff Tyrann ist nicht im klassischen Sinn zu verstehen. Tyrann im Sinne der Verfassung ist der selbsternannte vollstaendige und alleinige Herrscher auf Lebenszeit. Aussage 9 Der Begriff Herrschaft beinhaltet nicht die Ausuebung der oder einer Macht, sondern lediglich deren Besitz. Hieraus erklaert sich der Zusatz 'reformiert'. Aussage 10 Der Tyrann ernennt sich selbst widerruflich auf Lebenszeit. Ernennt er sich nicht selbst, so wird er ernannt. Aussage 10a Der Tyrann ist der Sprecher und einziger offizieller Repraesentant des Staates. Aussage 10b Ein Widerruf seitens des Tyrannen ist widerruflich. Aussage 11 Fuer den Fall des Ruecktrittes oder dem Ende der Existenz des Tyrannen benennt der Tyrann bei Amtsuebernahme einen Vizetyrannen, der sich in solchem Fall mit sofortiger Wirkung im Amt befindet. Aussage 11a Der Vize-Tyrann hat keine Rechte oder Pflichten die ueber seine regulaeren Buergerrechte und Buergerpflichten hinaus gehen. Aussage 11b Fuer den Fall des Fortfalls des Tyrannen und gleichzeitiger Nichtbenennung, bzw. Ruecktritt, eines Vizetyrannen ist der Titel frei beanspruchbar. Die schnellste (ist: frueheste) Inanspruchnahme ist ausschlaggebend. Die Inanspruchnahme kann nur durch einen legitimierten Staatsbuerger Egalistans stattfinden. Aussage 11c Wird der Titel des Tyrannen nicht beansprucht, wird der Staat zum Tyrannen ernannt bis zu dem Zeitpunkt des Erloeschens des Staates oder der Beanspruchung im Sinne von 11b durch einen Staatsbuerger. Aussage 11d Im Falle der Inaktivitaet des Tyrannen ist von einem Ruecktritt auszugehen. Diese Inaktivitaet muss sich ununterbrochen und nachgewiesen ueber einen Zeitraum von 4 (vier) Erdmonaten erstrecken. Anmerkung 1 Durch die Existenz des Tyrannen ist gewaehrleistet, dass eine zweite Partei keine Herrschaft erhalten kann und somit wird Herrschaftsmisbrauch ausgeschlossen. Aussage 12 Die Herrschaft des Tyrannen ist beschraenkt auf den Anspruch als solchen. Der Tyrann hat ansonsten die selben Rechte und Pflichten eines Buergers. Dem Tyrannen stehen keine weiteren Sonderrechte zu, da er per Definition schon alle Herrschaft besitzt.. Aussage 13 Fuer die Ausuebung der Herrschaft muss der Tyrann sich nicht zwingend im Staatsgebiet aufhalten. Aussage 14 Angelegenheiten der Staatsorganisation werden vom Staatsvolk direkt wahrgenommen. Die Teilname hieran ist freiwillig. Hieraus erklaert sich der Zusatz 'Volks-'
Staatsgebiet Aussage 15 Das Staatsgebiet befindet sich auf dem Planeten Mars. Die Koordinaten werden bestimmt mit Hilfe der Lagekarte im Anhang 1. Hiernach bildet sich das Staatsgebiet aus einem Viereck mit gekurvten Grenzlinien zu Westen und zu Osten und unter Bezugnahme auf die Lagekarte in Anhang 1 mit den Eckpunkten: 17o30' N / 292o30' L 2o30' N / 275o30' L 17o30' N / 292o30' L 2o30' N / 275o30' L Anmerkung 2 Die Staatsflaeche erstreckt sich ueber 1035 km in West-Ost Richtung, und 890 km in Nord-Sued Richtung. Die Staatsflaeche betraegt einschliesslich Wasserflaechen ca. 922700 Quadratkilometer. Dies entspricht einer Groesse von derzeit Nigeria oder Venezuela. Aussage 16 Die Staatsflaeche erweitert sich zu Staatsvolumen: a- durch Verlaengerung der Grenzlinien-Eckpunkte zum Kern des Planeten Mars hin. b- durch Verlaengerung der Grenzlinien-Eckpunkte vom Kern des Planeten Mars fort, bis zu einer Hoehe die dem Radius des Planeten entspricht. Oder bis zum Ende einer Athmosphaere. Die jeweils kuerzere Entfernung kommt zur Anwendung, ist aber Abhaengig von der Existenz eines dieser Parameter. Aussage 16a Dieses Gebiet wird als Ur-Egalistan bezeichnet. Aussage 17 Das Staatsgebiet kann veraendert oder verlagert werden durch: Aussage 17a Beanspruchung weiterer Gebiete, so lange dies nicht mit dann bestehenden Anspruechen anderer Staaten in Konflikt steht. Hier ist unerheblich ob Egalistan den oder die betreffenden Staaten anerkennt oder nicht. Aussage 17b Angliederung und/oder Erschliessung virtueller Staatsgebiete Aussage 17c Erwerb bestehender Staaten oder von Teilen solcher, sofern sie zum Verkauf angeboten sind. Aussage 17d Verzicht auf bestehendes eigenes Staatsgebiet. Aussage 17e Eine direkte oertliche Verbindung von Teilen aus Staatsgebiet muss nicht bestehen. Aussage 17f Jeder Teil des Staatsgebietes hat den selben Rechtsstatus wie das Ur-Gebiet. Aussage 18 Eine Hauptstadt im traditionellen Sinn existiert nicht. Statt dessen wird eine spezifische Parzelle fuer offizielle Staatsaufgaben bereit gehalten. Der Standort kann geaendert werden. Aussage 19 Vom Staatsgebiet ausgenommen sind Ansprueche von dort bereits existierenden Einwohnern mit vorwiegend staendigem Aufenthalt. Sollte dieser Sachbestand erst zu einem spaeteren Zeitpunkt erkannt werden, beruehrt dies nicht die grundsaetzliche Gueltigkeit dieser Bestimmung.
Staatssprache Aussage 20 Es ist keine spezifische Staatssprache vorgesehen. Aussage 20a Fuer offizielle Zwecke muss sichergestellt sein, dass alle hiervon beruehrten Individuen kommunikativen Zugang haben, und geeignete Uebersetzungen Verwendung finden, sollte dies erforderlich sein. Aussage 20b Als Sprache ist jeglicher Austausch von gedachtem Inhalt zwischen 2 (zwei) oder mehr Individuen zu verstehen. Aussage 20c Staatsschrift basiert auf Lateinischen Buchstaben. Sonderzeichen koennen verwendet werden. Jede Verwendung von abweichenden Schriftzeichen verbleibt zum ausschliesslich inoffiziellen Gebrauch. Aussage 20d Die bestimmten Artikel 'der', 'die' und 'das' - oder ihre anders-sprachigen Entsprechungen- sind untereinander austauschbar.
Staatszeit Aussage 21 Das Datum und Zeitrechnung folgt der Irdischen in Mittel-Europaeischer Anwendung. Im taeglichen Leben auf dem Staatsgebiet kommt der Marstag zur Anwendung. Dies ist nicht zu Verwechseln mit der Staatswaehrung.
Staatssymbolik Aussage 22 Staatssiegel ist eine stilisierte Biene auf einem Sechseck. Die Darstellung und offizielle Farbgebung findet sich in Anhang 2. Aussage 22a Das Staatssiegel dient dem Zweck, einer Aussenwelt ein identifizierbares Symbol zur Verfuegung zu stellen. Aussage 22b Das Siegel darf ungehindert benutzt werden, jedoch sind mit dem privaten Gebrauch keine Verpflichtungen verbunden. Aussage 23 Die Staatsflagge zeigt die stilisierten Farben einer Biene. Das Muster ist in Anhang 3 gezeigt. Aussage 23a Die Flagge darf uneingeschraenkt benutzt werden und dient dem Zweck, eine Zugehoerigkeit zu Egalistan zu signalisieren, bzw. mit dem Zeigen eine persoenliche Solidaritaet zu aeussern. Aussage 23b Fuer offiziellen Gebrauch sind die Groessenverhaeltnisse wie dargestellt einzuhalten. Aussage 24 Eine Staatshymne ist nicht vorgesehen. Jedes Musizieren ist informell, aber statthaft.
Staatsvolk Aussage 25 Das Staatsvolk besteht aus der Gesamtheit der Buerger im Staatsgebiet und aller Buerger die sich zeitweise oder permanent im Ausland aufhalten. Aussage 26 Die Staatsbuergerschaft steht auf Antrag Jedem zu der volljaehrig ist im Sinne der Verfassung. Anmerkung 3 Die Staatsbuergerschaft wird nicht automatisch vergeben Aussage 26a Die Staatsbuergerschaft steht nicht zu, wenn ihr eine Entbuergerung nach Egalistanischem Recht voraus gegangen ist. Aussage 27 Volljaehrig ist, wer unabhaengig vom eigenen Lebensalter gleichzeitig die folgenden Voraussetzungen erfuellt: Aussage 27a Eigenverstaendnis als individuelle und singulare Existenz Aussage 27b Die Faehigkeit zu wuenschen und/oder zu wollen, bzw. etwas nicht wuenschen und/oder wollen zu koennen. Aussage 27c In der Lage, sich aus eigenem und bewusstem Antrieb mit Anderen verstaendlich zu machen und mit einer Umwelt in dauerhafter Interaktion stehen kann. Anmerkung 4 Dies ist nicht gleichzusetzen mit einer Verpflichtung zu Interaktion. Es wird allerdings erwartet, dass Interaktion von Buergern nicht voellig verweigert wird. Aussage 27d In der Lage ist, sich mit oder ohne Hilfe selbst existent zu halten. Aussage 27e In der Lage ist, seine Buergerrechte und Buergerpflichten unabhaengig und nachhaltig wahrzunehmen und anzuwenden. Aussage 28 Juristische Personen oder sinngemaesse Entsprechungen sind nicht anerkannt oder zulaessig. Aussage 29 Die Buergerschaft endet : Aussage 29a mit dem Wegfall der Voraussetzungen zur Buergerschaft. Aussage 29b mit der nachweisbaren Beendigung der Existenz. Aussage 29c durch Verzicht aus eigenem und unabhaengigen Entschluss. Aussage 29d durch Entbuergerung. Einzelheiten sind im Anhang 4 genannt.
Staatsgewalt und Rechtsprechung Aussage 30 Die Staatsgewalt ist nach innen physisch gewaltfrei. Aussage 31 An der Rechtsprechung darf jeder einzelne Buerger teilnehmen. Aussage 31a Jeder Buerger ist an die Rechtsprechung gebunden. Aussage 31b Fuer den Staat Egalistan und im Staatsgebiet und fuer Egalistanische Buerger untereinander ist ausschliesslich Egalistanisches Recht gueltig. Aussage 31c Sich in Egalistan aufhaltende auslaendische Buerger unterliegen den Abmachungen der Internationalen Beziehungen von Egalistan. Liegen keine solche vor, gelten Nicht-Egalistanier als rechtslos, es sei denn sie anerkennen Egalistanisches Recht als anwendbar. Aussage 31d Rechtsprechung ist ausschliesslich verbal (bzw. mental), mit Ausnahme der in der Verfassung festgehaltenen spezifischen Regelungen. Aussage 31e Sie folgt dem Prinzip des gesunden Menschenverstandes. Der Begriff 'Mensch' steht hier als Synonym fuer jegliche Existenzform mit Buergerrechten. Aussage 31f Sie folgt dem Grundsatz groesstmoeglicher buergerlicher Freiheit Aussage 31g Sie dient dem Zweck, moegliche oder tatsaechliche Einschraenkungen persoenlicher Freiheiten eines oder mehrerer Buerger zu verhindern. Aussage 31h Sie ist variabel und wird individuell und von Fall zu Fall angewendet. Die Richtlinien von Besprechungen (siehe Anhang 5 ) sind zwingend zu befolgen Aussage 31i Sie folgt den Vorstellungen des Volkes hinsichtlich der Individualrechte und leite sich ab von dem Leitbild der 'Menschenrechte' wie sie auf der Erde (Planet) formuliert wurden. In diesem Zusammenhang dient der Begriff 'Mensch' als Synonym fuer Eigenbewusste Existenz.
Oeffentliche Ordnung Aussage 32 Die oeffentliche Ordnung ist Verantwortlichkeit der Buerger. Sollte es noetig werden hat jeder Buerger das Recht, Sofortmassnahmen zu ergreifen die in ihren Auswirkungen so minimal wie moeglich gehalten werden muessen. In solchen Faellen muss innerhalb von 1 (Einem) Marstag eine folgende Loesungsfindung eingeleitet werden.
Verteidigung nach aussen Aussage 33 Eine Verteidigung nach aussen und die Auslegung dieses Begriffes liegt im Ermessen der Buerger. Sollte es noetig werden, entscheidet eine Besprechung ueber Massnahmen oder Verhaltensweisen. Aussage 33a Verteidung jedweder Art ist frei von kollektivem Zwang und untersteht der alleinigen Entscheidung des individuellen Buergers.
Verwaltung Aussage 34 Verwaltung ist auf ein Mindestmass beschraenkt und darf nicht ueber das in der Verfassung festgelegte Mass hinaus erweitert werden. Aussage 35 Der Staat fuehrt eine Buergerliste. Diese ist jedem Buerger auf Antrag zugaenglich zu machen. Aussage 35a Der Staat kann die Fuehrung der Buergerliste an Freiwillige delegieren. Aussage 36 Eine Buergerschaftsurkunde wird vom Tyrann ausgestellt. Dieser kann diese Aufgabe delegieren. Einzelheiten sind im Anhang 6 angegeben. Aussage 36a Mit dem Ende einer Buergerschaft endet die Gueltigkeit der Urkunde gleichermassen. Aussage 37 Die Position von Parzellen und zugeordnete Besitzverhaeltnisse werden in einem Grundbuch dokumentiert. Dieses ersetzt nicht die wahrnehmbare Realitaet und ist ausschliesslich ein Hilfsmittel. Aussage 37a Das Grundbuch ist rueckwirkend zu berichtigen, falls Unrichtigkeiten festgestellt werden. Aussage 37b Das Grundbuch fuehrt der Tyrann. Aussage 37c Der Tyrann kann die Fuehrung des Grundbuches an Freiwillige delegieren. Aussage 37d Fuehrt der Tyrann das Grundbuch nicht und findet sich kein Freiwilliger, so ist das Buch vom Volk zu fuehren bis Aussage 28b oder 28c eintrifft. Aussage 38 In allen anderen Bereichen verwaltet jeder Buerger sich selbst und ohne Anspruch auf Verguetung. Aussage 39 Ebenso verwaltet der Staat sich selbst und ohne Anspruch auf Verguetung. Anmerkung 8 Es wird Buergern empfohlen, geeignete Aufzeichnungen ueber Vorgaenge oder Sachverhalte eigenverantwortlich zu fuehren.
Buergerrechte Aussage 40 Buergerrechte koennen nicht delegiert werden. Aussage 41 Jeder Buerger hat eine uneingeschraenkte persoenliche Freiheit die nur dort endet, wo die Freiheitsrechte eines oder mehrerer anderer Buerger beeintraechtigt werden. Aussage 42 Jeder Buerger ist in seinem Status jedem anderen Buerger gleich zu stellen. Aussage 42a Im Ausland lebende Buerger haben die selben Rechte wie jene die in Egalistan wohnhaft sind. Aussage 43 Jeder Buerger ist berechtigt, sich in Angelegenheiten des Staates zu beteiligen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend. Aussage 44 Jeder Buerger hat das Recht auf privaten Besitz. Die Regelungen fuer Landbesitz im Inland kommen zur Anwendung. Privater Besitz ist eigenverantwortlich zu beschuetzen und/oder zu behandeln. Aussage 44a Besitz ist alles was behalten werden kann und gleichzeitig keinen Anspruch auf Buergerrechte besitzt. Kann etwas nicht behalten werden dann kann es nicht besessen werden. Hiervon ausgenommen ist Diebstahl, bzw. sinngemaesse Vorgaenge. Aussage 45 Die Inanspruchnahme von Buergerrechten muss durch den Besitz einer Buergerschafturkunde belegt werden koennen. Aussage 46 Jeder Buerger ist eigenverantwortlich fuer alle Aspekte seiner Existenz. Aussage 47 Jeder Buerger hat das Recht auf weitere Staatsbuergerschaften seiner Wahl.
Buergerrechtliche Einschraenkungen Aussage 48 Buerger koennen sich nicht in Parteien oder aehnlichen Strukturen repraesentieren oder vertreten lassen, wenn es um Staatsbelange geht. Aussage 49 Buerger die an relevanten Besprechungen aus eigenem Entschluss nicht teilnehmen sind verpflichtet, die betreffenden Entscheidungen als gegeben zu akzeptieren.
Buergerpflichten Aussage 50 Jeder Buerger ist verpflichtet, die Verfassung anzuerkennen und ihre Regelungen zu befolgen. Aussage 51 Jeder Buerger ist verpflichtet, die Aufrechterhaltung einer oeffentlichen Ordnung passiv oder aktiv zu unterstuetzen. Aussage 52 Weitere Pflichten bestehen nicht.
Staatsrechte Aussage 53 Der Staat Egalistan hat das Recht, im Gefuege seiner Buerger gleichberechtigt zu existieren. Dieses Recht kann nicht delegiert werden. Dieses Recht kann nicht unwirksam werden. Aussage 54 Der Staat hat alle Rechte die ein einzelner Buerger ebenfalls hat. Er ist von den Eignungsvoraussetzungen fuer Buergerschaft ausgenommen.
Staatspflichten Aussage 55 Der Staat unterliegt den selben Pflichten die einem Buerger zukommen. Mit Ausnahme von Aussage 52, welche fuer den Staat als ungueltig erklaert ist.
Staatswirtschaft / Finanzwesen Aussage 56 Die Staatswaehrung ist der Marstag (MT), sowie dessen Vielfaches oder Bruchteile hiervon. Aussage 56a Der Marstag ist zu verstehen als die Zeitspanne die benoetigt ist, eine Rotation des Planeten Mars von 360 Grad zu vollenden. Bei zeitkritischer Anwendung des Marstages ist eine der jeweiligen Situation angemessene Toleranzspanne zu beruecksichtigen. Aussage 56b Die Waehrung ist substanzlos und wird durch keinerlei Symbolik oder von Wertersatz-Traegern (Geldscheine, Muenzen), repraesentiert. Aussage 57 Geschaefte auf dem Staatsgebiet werden im Austausch von gegenseitig eingebrachter Lebenszeit, gemessen in Marstagen, getaetigt; oder durch direkten Austausch von Dingen oder Nicht-Dingen. Aussage 58 Hiervon kann abgewichen werden auf privater Ebene und von Fall zu Fall, wenn alle direkt und mittelbar Beteiligten ihr Einverstaendnis geben. Aussage 59 Auslaendische Waehrung die sich auf dem Staatsgebiet befindet hat den Status eines Dings, bzw. Nicht-Dings. Aussage 60 Fuer Internationale private Geschaefte ist die Zahlungsweise frei vereinbar. Eine Verrechnung von MT gegen Erdtage ist zulaessig. Aussage 61 Internationaler Zahlungsverkehr auf staatlicher Ebene basiert grundsaetzlich auf individuellen Abmachungen der beteiligten Parteien. Aussage 61a Die Waehrung Marstag ist unter keinen Umstaenden verrechenbar mit anderen Waehrungen. Aussage 61b Die Waehrung Marstag hat ausserhalb des Staatsgebietes den unveraenderlichen Wert von 0 (Null)
Steuern Aussage 62 Die Buergersteuer dient zur Abdeckung von allgemeinen Staatskosten. Aussage 62a Die Buergersteuer ist eine Einmal-Steuer und ist eine Vorauszahlung auf Lebenszeit. Aussage 62b Die Buergersteuer ist faellig mit Antragstellung auf Buergerschaft nach Bestaetigung der Buergerschaftseignung. Aussage 63 Die Buergersteuer ist an den Tyrannen zu entrichten. Als Steuerbeleg gilt die nachgewiesene Ausstellung der Buergerschaftsurkunde. Aussage 64 Die Buergersteuer betraegt 1 Marstag und kann Ersatzweise in auslaendischer Waehrung entrichtet werden. In solchem Fall gilt ein zu vereinbarender Tageskurs. Aussage 65 Andere Steuern oder Zoelle werden nicht erhoben. Aussage 66 Steuerrueckzahlungen, Nachzahlungen oder Nachforderungen sind ausgeschlossen.
Privater Grundbesitz Aussage 67 Privater Grundbesitz auf Staatsgebiet ist nur moeglich fuer Staatsbuerger Aussage 68 Privater Grundbesitz muss individuell und nachvollziehbar beansprucht werden. Aussage 69 Er ist unantastbar; der besitzende Buerger hat alle Entscheidungs-, Nutzungs- und Handlungsgewalt, muss jedoch den allgemeinen Bedingungen der Verfassung entsprechen. Aussage 70 Grundbesitz wird rechtskraeftig mit der tatsaechlichen Inanspruchnahme. Das Objekt der Inanspruchnahme muss beanspruchbar sein. Aussage 71 Privater Grundbesitz ist personengebunden. Eine Weitergabe durch den besitzenden Buerger ist ausgeschlossen. Aussage 72 Jeder Buerger besitzt ein zugesichertes Anrecht auf maximal 1 (eine) Parzelle persoenlichen Landbesitzes. Aussage 72a Jede Parzelle kann nur von 1 (einem) Buerger besessen werden. Aussage 73 Eine Parzelle ist eine quadratische Flaeche von 45 x 45 Metern. Entlang der begrenzenden Linien ist eine Zugangsflaeche von wenigstens 1 Meter Breite als nicht genutzte Staatsflaeche frei und jedem zugaenglich zu behalten. Aussage 73a Eine Parzelle kann rechtsverbindlich nicht weiter unterteilt werden. Aussage 73b Eine Parzelle kann sich nicht auf einem von Wasser bedeckten Teil des Staatsgebietes befinden., darf aber daran angrenzen. Aussage 73c Eine Parzelle umfasst die Flaeche und erstreckt sich nach oben bis zu einer Hoehe entsprechend des Radius des Planeten Mars, nach unten bis zu einer Tiefe von 45 Metern von der im Original vorgefundenen Oberflaeche. Referenzpunkt ist das geometrische Zentrum des Planeten Mars, welches als sich unten befindlich definiert wird. Aussage 73d Virtueller und anderer Grundbesitz ist sinngemaess zu behandeln. Alle genannten Abmessungen sind einzuhalten. Aussage 74 Der Besitz endet mit dessen Rueckgabe, oder mit der Beendigung der Buergerschaft. Eine Rueckgabe ist einem Buerger nur einmal pro Erd-Kalenderjahr gestattet. Eine Enteignung ist nicht moeglich. Aussage 75 Wenn die Rechte des Besitzers erloeschen kann privater Grundbesitz von Nachkommen beansprucht werden die Buergerrechte besitzen. Die Nachkommen haben ein Vorrecht auf den Besitz. Der Besitzwechsel muss im Staatsgrundbuch aktualisiert werden. Aussage 76 Grundbesitz der nach Ausfall / Wegfall des Besitzers unbeansprucht bleibt, geht in ungenutzte Staatsflaeche ueber. Dies beinhaltet jedweden dort verbleibenden anderen unbeanspruchten Besitz. Aussage 77 Die Nutzung weiterer und zusaetzlicher Flaechen kann abgesprochen werden. Diese Flaechen gehen allerdings nicht in den privaten Besitz ueber. Aussage 77a Solche Flaechen muessen real genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, verfaellt die Abmachung. Aussage 78 Sollte bei der Nutzung einer Parzelle der Fall eintreten dass benachbartes Gelaende hierdurch beeinflusst wird, dann hat aelteres Besitzrecht oder Nutzungsrecht das Vorrecht. Aussage 78a Fuehrt solcher Einfluss zu einem Vorteil, entsteht dem Verursacher hieraus kein Anspruch gleich welcher Art.
Staatlicher Grundbesitz Aussage 79 Der Staat hat ein zugesichertes Anrecht auf maximal 1 Parzelle fuer ausschliesslich eigene Nutzung. Das Volk darf, muss aber nicht, entscheiden auf welche Art diese Nutzung stattfindet.
Nicht genutzte Staatsflaeche Aussage 80 Nicht genutzte Staatsflaeche unterliegt der Fuersorge des Staates und des Volkes gemeinsam. Aussage 81 Diese Flaeche kann gemaess Aussage 68 parzellenweise an Buerger zur Fuersorge und Nutzung verfuegbar gemacht werden. Diese Vergabe ist widerrufbar und verbunden mit der Massgabe das solche Flaechen zweckdienlich genutzt werden. Aussage 82 Niemand darf an der Ueberquerung oder an einem kurzfristigen Aufenthalt auf nicht genutzter Staatsflaeche oder Staatsvolumen gehindert werden, solange die betroffene Staatsflaeche, bzw. Volumen unveraendert bleibt. Dieses Recht gilt fuer Buerger und Nicht-Buerger gleichermassen. Aussage 83 Entnahme geringer Mengen von Staatsmasse fuer wissenschaftliche Zwecke ist statthaft so lange Buergerrechte oder Staatsrechte hierdurch nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Hierzu noetige Anlagen oder Einrichtungen sind unverzueglich nach einer Entnahme zu entfernen. Der vor Beginn einer solchen Entnahme vorgefundene Urzustand ist wiederherzustellen. Aussage 84 Virtueller und anderer Grundbesitz ist sinngemaess zu behandeln.
Sonstige Staatsbesitze Aussage 85 Jedes im Staatsvolumen vorgefundene Ding oder Nicht-Ding ist jedem Staatsbuerger frei zugaenglich, soweit dies mengenmaessig der individuellen Existenzgestaltung dient und gleichzeitig unbesessen ist. Aussage 86 Als Ding und Nicht-Ding definiert sich als alles was in irgend einer Weise manipulierbar oder nutzbar ist und gleichzeitig nachgewiesen keine Voraussetzungen der Buergerschaft erfuellt. Aussage 86a Sollte eine Manipulierbarkeit oder Nutzbarkeit oder eine Dinglichkeit oder Nicht-Dinglichkeit erst zu einem spaeteren Zeitpunkt festgestellt oder erkannt werden, gelten betreffende Regelungen von dem Zeitpunkt der Feststellung an. Gleiches gilt fuer den umgekehrten Fall. Aussage 87 Eine Entfernung von Dingen, Nicht-Dingen, und jeder anderen Staatsmasse aus dem Staatsvolumen, die ueber Aussage 85 hinaus geht, bedarf der Zustimmung durch eine Besprechung.
Internationale Beziehungen Aussage 88 Egalistan ist grundsaetzlich bereit, jeden Staat der Erde (Planet) und auch an anderen Orten individuell anzuerkennen, insofern der betreffende Staat seinerseits Egalistan anerkennt. Konditionen sind verhandelbar, widerrufbar und freiwillig. Aussage 88a Derartige Anerkennungen sind nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung jedweder anderer Abmachungen, Vereinbarungen, Vertraege oder dergleichen, denen der anerkannte Staat Dritten gegenueber oder sich selbst gegenueber unterliegt. Aussage 88b Derartige Anerkennungen koennen nicht an gleichzeitige Bedingungen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen gekoppelt werden, es sei denn es geschieht mit der Absicht und dem Effekt der Ermoeglichung oder Erweiterung von Freiheiten oder Gluecklichkeit betroffener Staatsbuerger auf den beteiligten Seiten. Aussage 89 Andere zwischenstaatliche Abmachungen, die ausnahmslos jeden Staatsbuerger betreffen und die nachweisbar keinem Staatsbuerger einen persoenlichen Nachteil oder nicht erwuenschte Einschraenkungen verschaffen sind im Grundsatz moeglich. In diesem Fall vertritt der Staat Egalistan seine Buerger symbolisch. Aussage 89a Andere zwischenstaatliche Abmachungen, die dem Zweck der oeffentlichen Ordnung auf beiden Seiten dienen sind im Grundsatz moeglich. In diesem Fall vertritt der Staat Egalistan seine Buerger symbolisch. Aussage 90 Jeder Buerger eines auslaendischen Staates darf ungehindert nach Egalistan einreisen und sich dort bewegen. Eine Visumpflicht besteht nicht. Es wird erwartet dass privater und Staats- Besitz geachtet wird. Es wird davon ausgegangen dass Besucher sich ueber den Tatbestand des Aufenthaltes auf Egalistanischem Gebiet bewusst sind. Besucher unterliegen den Auswirkungen des Egalstanischen Rechts und den Auswirkungen der Verfassung.
Abschlusserklaerungen Aussage 91 In der Verfassung nicht ausdruecklich genannte Einzelheiten fallen automatisch in den Bereich der verbalen Rechtsprechung. Aussage 92 Sollte aus irgend einem Grund der Fall eintreten dass der Planet Erde als Bezugsort real nicht weiter zur Verfuegung steht und hierdurch Egalistanisches Recht beruehrt wird, soll davon ausgegangen werden dass der Planet Erde weiterhin und virtuell als Bezug zur Verfuegung steht. Aussage 93 Mit Aussage 93 endet der Verfassungstext hinsichtlich der Aussagen.
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